Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Grundlage unserer Leistungen, Produkte und Verträge

§ 1 Anwendungsbereich

Für Verträge mit dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Abweichenden Regelungen in Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen, soweit der Auftragnehmer diese nicht ausdrücklich anerkennt. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen einschließlich Vertragsänderungen und Anpassungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Lizenzbedingungen des Auftragnehmers, die unter https://www.nexcelent.de/lizenzbedingungen abrufbar sind. Für Software, die nicht von dem Auftragnehmer, sondern Dritten hergestellt wird, gelten die Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

Vom Auftragnehmer unterbreitete Angebote sind Aufforderungen an den Kunden, ein Angebot an den Auftragnehmer abzugeben. Dies geschieht, indem der Auftraggeber das Angebot unterschreibt oder digital signiert und an den Auftragnehmer übermittelt. Die Annahme durch den Auftragnehmer erfolgt durch eine darauf bezogene Auftragsbestätigung. Es gelten die vereinbarten Preise, ersatzweise die allgemeinen Preisbestimmungen des Auftragnehmers. Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

§ 3 Vertragsgegenstand, Lizenz

Der Auftraggeber erwirbt von dem Auftragnehmer die im Angebot oder Vertrag bezeichneten Produkte in der zum Angebotszeitpunkt gültigen Version. Der Leistungsumfang für individuelle vom Auftragnehmer hergestellte Software ist im Angebot oder Vertrag nebst Leistungsbeschreibung festgehalten. Erweiterungen oder Änderungen werden berücksichtigt, wenn der Auftraggeber diese in Textform in Auftrag gibt. Die Vergütung hierfür richtet sich, soweit nicht anders geregelt, nach den allgemeinen Preisbestimmungen des Auftragnehmers.

Für Software, die nicht vom Auftragnehmer hergestellt wird, gelten die Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Leistungsumfang dieser Software ist der Leistungsbeschreibung des Herstellers zu entnehmen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Einhaltung der Lizenz- und Gewährleistungsbedingungen oder für die Aktualität und Funktionsfähigkeit dieser Software.

§ 4 Lieferung

Im Vertrag oder Angebot wird von den Vertragsparteien ein Lieferzeitpunkt festgelegt. Im beiderseitigen Einvernehmen kann dieser Lieferzeitpunkt um eine angemessene Frist verschoben werden. Es kann nur dann geliefert werden, wenn die nötige Hardware verfügbar ist. Ist keine Hardware vorhanden, wird die Lieferung von Software erst bei Lieferung der funktionierenden Hardware fällig.

Verzögert ein die Lieferfälligkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis (auf das der Auftragnehmer keinen Einfluss hat) die Lieferung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Dies gilt auch für Vorgänge wie eine Pandemie mit den dieser eigenen Einschränkungen.

Die Lieferung von Handbüchern, Dokumentationen über die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Einweisung durch den Auftragnehmer wird nicht geschuldet.

§ 5 Abnahme und Funktionsprüfung

Im Angebot bzw. Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien eine Zeitdauer ab Übergabe, in der der Auftraggeber die im Angebot spezifizierten Funktionen testet.

Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Auftraggeber in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. Erfolgt die Abnahme nicht, betrachten wir diese nach 14 Tagen als abgenommen, soweit nicht konkret Mängel genannt werden. Die Ingebrauchnahme der Software ersetzt die Abnahme.

Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, ohne dass für eine solche Abnahmeverweigerung berechtigende Mängel oder sonstige, von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe vorliegen, gilt die Abnahme nach einem Zeitraum von 14 Tagen als erfolgt. Werden berechtigte Mängel geltend gemacht, sind diese von dem Auftragnehmer zu beseitigen und sodann die Abnahme durch den Auftraggeber zu erklären.

§ 6 Support-Verträge

6.1 Umfang und Abrechnung
Support-Verträge werden durch einen separaten Vertrag mit dem dazugehörigen Angebot geregelt. Der Auftragnehmer bietet verschiedene Varianten für die Vereinbarung des Supports an. Die spezifischen Details zu den verfügbaren Support-Paketen, einschließlich der monatlichen Supportstunden, sind im jeweiligen Angebot festgelegt.

Unter Support verstehen wir die Betreuung der Warenwirtschaft microtech büro+ sowie der vom Auftragnehmer entwickelten und bereitgestellten Erweiterungen und Zusatzlösungen. Der Support umfasst ausschließlich betreuende Dienstleistungen zur Wartung und Pflege dieser Systeme und erfolgt telefonisch, per E-Mail, Chat oder per Fernwartung - mit dem Ziel, deren reibungslosen Betrieb sicherzustellen. Nicht zum Support zählen Neuentwicklungen, Erweiterungen, Neubestellungen von Modulen sowie die daraus resultierenden Anpassungen. Vor-Ort-Termine sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden separat abgerechnet. Supportanfragen per Chat sind ausschließlich über die im Support-Vertrag vorgesehenen Kommunikationswege zulässig.

Die Abrechnung des Support-Vertrages erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage eines Stundennachweises. Die im Support-Paket enthaltenen Stunden werden bei der monatlichen Abrechnung vom Gesamtstundenaufwand abgezogen. Nicht genutzte Stunden verfallen und können weder in den Folgemonat übertragen noch ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Werden mehr Stunden als im Support-Vertrag enthalten genutzt, werden diese zum jeweils gültigen Stundenlohn abgerechnet.

Preisanpassungen der Support-Pakete bleiben vorbehalten. Anpassungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.

6.2 Vertragsdauer und Kündigung
Der Support-Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um 12 weitere Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Wechsel in ein höheres Support-Paket ist während der Laufzeit jederzeit möglich. In diesem Fall beginnt ab dem Zeitpunkt des Wechsels eine neue Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Ein Wechsel in ein kleineres Support-Paket ist erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit möglich.

Der Support-Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Parteien außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei den Geschäftsbetrieb freiwillig einstellt - z. B. durch Ruhestand, Betriebsaufgabe oder aus sonstigen persönlichen Gründen. Ob ein solcher wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Unternehmensverkauf oder eine Rechtsnachfolge stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. In diesem Fall tritt der jeweilige Rechtsnachfolger in alle vertraglichen Rechte und Pflichten ein.

6.3 Support außerhalb der Geschäftszeiten
Um Support auch außerhalb der Geschäftszeiten zu erhalten, ist ein Support-Vertrag notwendig, der diese Leistungen enthält. Der Support erfolgt ausschließlich nach vorheriger Absprache und nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei dringenden Notfällen oder zur Umsetzung notwendiger Installationen außerhalb der regulären Zeiten. Ein genereller Anspruch auf Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten besteht nicht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verbleiben alle gelieferten Gegenstände einschließlich der zugehörigen Programme im Eigentum des Auftragnehmers. Soweit Software dem Auftraggeber bereits zur Verfügung steht, diese aber noch nicht bezahlt wurde, handelt es sich um eine Demoversion der Software, deren kommerzielle Nutzung dem Auftraggeber untersagt ist. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung einzuschränken oder zu unterbinden.

Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zur Übertragung des ihm eingeräumten Nutzungsrechts an der Software auf Dritte befugt.

Kaufpreisänderungen nach Vertragsunterzeichnung sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung möglich. Steuern, Zölle und öffentliche Abgaben sind im Kaufpreis inbegriffen. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer tritt zu den vereinbarten Preisen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

§ 8 Zusatzvereinbarung zur Nicht-Übertragbarkeit von Nutzungsrechten

Rechte an Software, die der Auftragnehmer selbst oder von Drittanbietern für den Auftraggeber zur Verfügung stellt und einrichtet, auch wenn dies im Rahmen eines kaufähnlichen Geschäfts geschieht, sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht auf Dritte übertragbar. Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt diese Beschränkung nicht.

§ 9 Softwarepflegeverträge / Softwaremietverträge

Mit dem Erwerb bestimmter Softwarelizenzen kann durch den Hersteller oder Auftragnehmer ein Softwarepflegevertrag oder Softwaremietvertrag obligatorisch sein. Dieser wird gegebenenfalls in einem separaten Vertrag mit dazugehörigem Angebot geregelt.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen und Terminregelungen

Es gelten die im Angebot aufgeführten Preise. Sollten nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für Software (einschließlich Updates und Änderungen) von Drittanbietern oder Hardware zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als fünf Prozent steigen oder fallen, hat jede Vertragspartei das Recht, von der anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, um durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

10.1 Fälligkeit und Abschlagszahlungen
Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist der vereinbarte Kaufpreis für Hard- und Software bei Abnahme und Freischaltung des Systems fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht im Vertrag anders geregelt, bei Installations- und Servicearbeiten, die den Zeitraum von einer Woche überschreiten, jeweils nach Ablauf einer Woche Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen zu erteilen. Der Auftraggeber ist dann zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet. Teil- und Ratenzahlungen können im Ausnahmefall bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart werden.

10.2 Abrechnung von Dienstleistungen und Reisekosten
Dienstleistungen werden im 30-Minuten-Takt zum gültigen Stundenlohn abgerechnet. Sofern keine speziellen Vereinbarungen bestehen, gilt eine Reisestunde für An- & Abfahrt gleich einer Arbeitsstunde. Kilometer sind in der Reisezeit enthalten. Abgerechnet wird die tatsächliche Dauer der An- und Abfahrt. Ein Tagessatz wird pauschal mit 10 Stunden berechnet; bei Einsätzen mit Spesen und Übernachtung beträgt der pauschale Tagessatz 12 Stunden. Beide Tagessätze gelten jeweils innerhalb der Geschäftszeiten.

10.3 Geschäftszeiten und Zuschläge
Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 - 17:00 Uhr. Für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten (wochentags und samstags) erhöht sich der Stundenlohn um 50%. Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn um 100%. Für Kosten der Reiszeiten für An- und Abfahrt gilt Entsprechendes. Um Support auch außerhalb der Geschäftszeiten zu erhalten, ist ein Support-Vertrag notwendig, der diese Leistungen enthält.

10.4 Terminregelungen
10.4.1 Nicht abgesagte Termine
Falls der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht spätestens am Vorabend des Termins absagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschal eine Stunde gemäß dem gültigen Stundenlohn in Rechnung zu stellen.

10.4.2 Verspäteter Beginn eines Termins
Meldet sich der Auftraggeber verspätet zum vereinbarten Termin oder beginnt dieser aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, später als vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin ab dem ursprünglich vereinbarten Beginn abzurechnen. Kann der Termin aufgrund der Verspätung nicht mehr stattfinden, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschal eine Stunde gemäß dem gültigen Stundenlohn in Rechnung zu stellen.

10.4.3 Zusätzliche Aufwände bei Vor-Ort-Terminen
Sofern für den Termin bereits Kosten für Spesen und Übernachtung angefallen sind, werden zusätzlich je gebuchtem Tag zwei Stunden pauschal zur Abgeltung dieser Aufwände berechnet. Anfallende Reisekosten für An- & Abfahrt werden – sofern keine speziellen Vereinbarungen bestehen – zusätzlich abgerechnet.

10.4.4 Allgemeine Ausnahmeregelung
Ausnahmen können bei wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers gewährt werden.

§ 11 Gesetzliche Vorschriften, Schutzrechte Dritter

Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Inhalte alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Vorschriften des Strafrechts, des Datenschutzrechts, des Urheberrechts und des Markenrechts. Hinsichtlich der für Online-Shops/Webseiten erforderlichen Rechtstexte (AGB, Nutzungsbedingungen, Einhaltung von Datenschutz- und Informationspflichten, Werbeaussagen etc.) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesem Absatz und daraus folgenden Abmahnungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei.

Der Auftragnehmer versichert, über alle Rechte zu verfügen, die notwendig sind, dem Auftraggeber die Nutzung der Software zu ermöglichen, einschließlich der Wartung, Fernwartung, Pflege sowie, soweit es sich um eine Eigenproduktion des Auftragnehmers handelt, Bearbeitung und Weiterentwicklung.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

12.1 Gewährleistung
12.1.1 Abnahme und Funktionsprüfung
Im Angebot oder Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien eine Zeitdauer ab Übergabe, in der der Auftraggeber die im Angebot spezifizierten Funktionen testet. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Auftraggeber in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. Erfolgt die Abnahme nicht, betrachten wir diese nach 14 Tagen als abgenommen, soweit nicht konkret Mängel genannt werden. Die Ingebrauchnahme der Software ersetzt die Abnahme. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, ohne dass für eine solche Abnahmeverweigerung berechtigte Mängel oder sonstige, vom Auftragnehmer zu vertretende Gründe vorliegen, gilt die Abnahme nach einem Zeitraum von 14 Tagen als erfolgt. Werden berechtigte Mängel geltend gemacht, sind diese vom Auftragnehmer zu beseitigen, und sodann ist die Abnahme durch den Auftraggeber zu erklären.

12.1.2 Nacherfüllung
Bei nach Abnahme auftretenden Mängeln kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur Nacherfüllung nach von ihm frei wählbaren Verfahren berechtigt. Scheitert die Nacherfüllung endgültig oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag bzw. auf Minderung der Vergütung zu. Übernimmt der Auftragnehmer auch eine Wartungsverpflichtung, so sind für den Zeitraum der Gewährleistungsfrist nur diejenigen Maßnahmen einer Fehlerbeseitigung zu vergüten, die nicht unter die Gewährleistung fallen. Die Frist für die Gewährleistung beträgt ein Jahr, beginnend mit Übergabe (Hardware) bzw. Abnahme (Software, System).

12.1.3 Mängelrüge und -beseitigung
Mängel sind unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich an den Auftragnehmer zu melden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Falls die Mängelbeseitigung nach angemessener Frist nicht erfolgreich ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

12.1.4 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck oder die Kompatibilität mit der beim Auftraggeber vorhandenen Hardware oder Softwareumgebung, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

Darüber hinaus besteht keine Gewährleistung für Fehlfunktionen oder Ausfälle, wenn die Software außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verändert wird (z. B. am Quellcode, an Stylesheets oder Konfigurationen von Webanwendungen; an Skripten, Konfigurationen oder an Systemeinstellungen von PC- bzw. mobilen Anwendungen) oder wenn durch Änderungen der Server- oder Providerumgebung, insbesondere durch Updates oder Versionswechsel von Betriebssystem, PHP, Datenbank oder sonstiger Server-Software, Inkompatibilitäten entstehen.

Ebenso ausgeschlossen sind Funktionsstörungen, die auf eine nicht ordnungsgemäß funktionierende, veraltete oder unzureichende Server- bzw. Systemumgebung zurückzuführen sind. Dies umfasst insbesondere Unterbrechungen durch Serverneustarts, System- oder Sicherheitsupdates, das manuelle oder automatische Beenden von Prozessen sowie sonstige Eingriffe in den laufenden Betrieb, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen.

12.2 Haftung
12.2.1 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Datenverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter, es sei denn, diese Schäden beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für gebrauchte Hardware und Software (auch Datenträger) ist eine Haftung ausgeschlossen.

12.2.2 Haftungsausschluss für Updates von Drittsoftware
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler oder Mängel, die durch Updates für Software von Dritten verursacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Updates installiert, die von Dritten bereitgestellt wurden. Die Verantwortung für die Fehlerfreiheit und die Kompatibilität dieser Updates liegt beim jeweiligen Drittanbieter.

12.2.3 Haftungshöchstgrenze
Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ist in jedem Fall auf die Höhe der Lizenzgebühr beschränkt, die der Auftraggeber für die betroffene Software gezahlt hat. Der Auftragnehmer haftet in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden seiner Organe und leitenden Angestellten, dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den o.g. Haftungsbeschränkungen unberührt.

12.2.4 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere regelmäßige Datensicherung.

12.2.5 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

Sämtliche vom Auftraggeber erhobenen und in seinen Datenbeständen vorhandenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die Aufbewahrung dieser Daten erfolgt nur so lange, wie es für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und in erforderlichem Rahmen zur Ausführung der Bestellung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen, Zusteller oder Banken zur Abrechnung weitergegeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Einwilligungen für die Weitergabe und Verarbeitung dieser Daten vorliegen oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht.

§ 14 Mitteilungen, Nebenabreden, Änderungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und damit per Textform verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen an, sofern die E-Mail folgende Angaben enthält: den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Es wird empfohlen, bei der Übermittlung vertraulicher Informationen Verschlüsselungstechnologien oder andere Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden.

Mündliche Nebenabreden sind in Textform zu dokumentieren. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestimmung sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestätigung des Auftragnehmers.

Soweit sich beim Auftraggeber die Anschrift oder die Rechtsform ändert, ist dies dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

§ 15 Fernwartung

15.1 Allgemeines zur Fernwartung
Der Auftragnehmer bietet die Möglichkeit der Fernwartung über die Software TeamViewer. Fernwartung bedeutet den Zugriff auf die IT-Systeme des Auftraggebers über das Internet zur Fehlerdiagnose, Wartung und Unterstützung durch die Techniker des Auftragnehmers. Für die Nutzung der TeamViewer-Software gelten die Lizenzbedingungen der TeamViewer Germany GmbH. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die entsprechenden Lizenzbestimmungen einzuhalten und gegebenenfalls eine eigene Lizenz für die Nutzung der Software zu erwerben.

15.2 Beaufsichtigter Zugriff
Vor jeder Fernwartungssitzung wird die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers durch die Fernwartungssitzung selbst eingeholt (ID und Passwort). Ohne diese Zustimmung hat der Auftragnehmer keinen Zugang zum System des Auftraggebers. Während der Fernwartungssitzung kann der Auftraggeber die durchgeführten Arbeiten des Auftragnehmers auf seinem Monitor verfolgen.

15.3 Unbeaufsichtigter Zugriff
Der TeamViewer Host ermöglicht den unbeaufsichtigten Zugriff auf die Systeme des Auftraggebers. Das bedeutet, dass die Techniker des Auftragnehmers auch ohne direkte Anwesenheit oder Bestätigung auf die IT-Systeme des Auftraggebers zugreifen können. Während einer Fernwartungssitzung kann der Auftraggeber die durchgeführten Arbeiten des Auftragnehmers auf seinem Monitor mitverfolgen.

15.4 Beendigung der Fernwartung
Der Auftraggeber hat das Recht, die Fernwartungssitzung jederzeit zu beenden. Dies kann durch eine einfache Mitteilung an den Techniker des Auftragnehmers oder durch das Schließen der Fernwartungssoftware erfolgen. Im Falle von TeamViewer Host Zugängen kann der Auftraggeber den Zugang durch Deaktivierung der TeamViewer Host Software beenden.

15.5 Datenschutz und Datensicherheit
Während der Fernwartung haben die Techniker des Auftragnehmers Zugriff auf die IT-Systeme des Auftraggebers. Die Techniker des Auftragnehmers sind verpflichtet, nur auf die für die Wartung relevanten Bereiche zuzugreifen und keine persönlichen oder vertraulichen Daten zu betrachten, zu ändern oder zu speichern, die nicht für die Wartung notwendig sind. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, alle vertraulichen und sensiblen Daten vor der Sitzung zu sichern. Die während der Fernwartung erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten unterliegen den Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers und werden gemäß den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) verarbeitet.

15.6 Protokollierung
Alle Aktivitäten, die während eines Zugriffs durchgeführt werden, werden vom Auftragnehmer in geeigneter Weise zur Abrechnung protokolliert.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach seiner Wahl am Sitz des Auftraggebers gerichtlich in Anspruch nehmen.

16.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

16.3 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.

Stand: Juni 2025

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